OLG Koblenz - 13.12.1993 (14 W 775/93) - DRsp Nr. 1995/9842
OLG Koblenz, vom 13.12.1993 - Aktenzeichen 14 W 775/93
DRsp Nr. 1995/9842
Beantragt der Kläger im Bezirk des späteren Prozeßgerichts ein selbständiges Beweisverfahren und bedient er sich dabei eines auswärtigen Rechtsanwalts, der im sich anschließenden Hauptsacheverfahren nicht postulationsfähig ist, so ist der Anwaltswechsel nicht notwendig i.S.v. § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO. Die Kosten der Zuziehung eines zweiten Anwalts im insoweit einheitlichen Prozeß (Beweisverfahren gehört zur Instanz (§ 37 Nr. 3 BRAGO)) sind daher nicht erstattungsfähig, auch wenn der auswärtige Anwalt im Beweisverfahren postulationsfähig ist.