OLG Köln vom 18.03.1997
9 U 68/96
Normen:
AKB § 12 ; ZPO §§ 141, 286 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1997, 262
SP 1997, 332

OLG Köln - 18.03.1997 (9 U 68/96) - DRsp Nr. 1998/1413

OLG Köln, vom 18.03.1997 - Aktenzeichen 9 U 68/96

DRsp Nr. 1998/1413

1. Dem Versicherungsnehmer kommen grundsätzlich Beweiserleichterungen dahingehend zu, daß er lediglich Anzeichen zu beweisen hat, aus denen sich das äußere Bild einer Fahrzeugentwendung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erschließen läßt. 2. Hierfür genügt i.d.R. der Nachweis, daß der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt und es später an dieser Stelle nicht mehr vorgefunden hat. 3. Dieser sogenannte "Minimalsachverhalt" ist allerdings ohne jede Einschränkung der Beweisanforderungen voll zu beweisen. 4a) Stehen hierfür Zeugen nicht zur Verfügung, kann der Beweis unter Umständen auch dadurch geführt werden, daß im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers geglaubt und allein hieraus die notwendige Überzeugung von einer bedingungsgemäß zu entschädigenden Fahrzeugentwendung gewonnen wird. 4b) Dies setzt jedoch voraus, daß der Versicherungsnehmer uneingeschränkt glaubwürdig, d.h. zuverlässig und redlich ist (BGH r+s 1996, 92). 5. Ist der Versicherungsnehmer schon einmal der Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls überführt, so ergibt sich bereits hieraus eine schwerwiegende Beeinträchtigung seiner Glaubwürdigkeit.