OLG Köln - Beschluß vom 04.11.1980 (3 Ss 627/80) - DRsp Nr. 1996/22507
OLG Köln, Beschluß vom 04.11.1980 - Aktenzeichen 3 Ss 627/80
DRsp Nr. 1996/22507
»Erwartet der Angeklagte wegen der von ihm bewußt getrunkenen Menge eine gewisse alkoholische Beeinflussung, hat er aber darüber hinaus auch unbewußt Alkohol getrunken, kann ihm nicht ohne weiteres der Vorwurf gemacht werden, daß er die Überschreitung der 0,8 o/oo-Grenze nicht erkannt hat, wenn der Grenzwert nur um 0,12 o/oo überschritten worden ist.«