Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (§§ 316, 52 StGB, § 21 Abs. 2 Nr.1 StVG) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 200.- DM verurteilt und gemäß § 69 a Abs. 1 S. 3 StGB eine zweijährige Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit der Maßgabe verworfen, daß die Tagessatzhöhe auf 100.- DM herabgesetzt worden ist.
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