OLG Köln - Beschluß vom 24.09.1958 (4 W 78/58) - DRsp Nr. 1994/12683
OLG Köln, Beschluß vom 24.09.1958 - Aktenzeichen 4 W 78/58
DRsp Nr. 1994/12683
1. Ein Grund zur Aussetzung eines Prozeßverfahrens bis zur Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über den Umfang seiner Leistungspflicht ist nicht gegeben, wenn der Kläger im Leistungs- und Feststellungsantrag ausdrücklich diejenigen Ansprüche ausgenommen hat, die der Übergang nach § 1542RVO erfaßt.2. Auch der Einwand eines Mitverschuldens des Klägers und die Möglichkeit, daß hierdurch kein "Überschuß" verbleibt, können einen Aussetzungsantrag nicht begründen.