OLG Köln - Urteil vom 07.03.1986 (6 U 183/85) - DRsp Nr. 1994/12387
OLG Köln, Urteil vom 07.03.1986 - Aktenzeichen 6 U 183/85
DRsp Nr. 1994/12387
1. Ein mit einem (Stahl-)Seil abgeschleppter Pkw, der gelenkt werden muß, bildet eine von dem abschleppenden Fahrzeug gesonderte, eigenständige Gefahrenquelle. Er ist als "im Betrieb" befindlich anzusehen (§ 7 Abs. 1StVG). Seine Betriebsgefahr geht nicht in der des abschleppenden Fahrzeugs auf.