OLG Köln - Urteil vom 11.02.1963
10 U 194/02
Normen:
StVZO § 36 Abs. 3 ;
Fundstellen:
MDR 1963, 843
VersR 1963, 1217

OLG Köln - Urteil vom 11.02.1963 (10 U 194/02) - DRsp Nr. 1994/12677

OLG Köln, Urteil vom 11.02.1963 - Aktenzeichen 10 U 194/02

DRsp Nr. 1994/12677

1. Für den Kraftfahrer besteht keine Verpflichtung, einen Reifen in Reserve zu haben. 2. Wenn ein Kraftfahrer einen Reservereifen bei sich führt, so sind an diesen dieselben Anforderungen wie an die übrigen Reifen zu stellen, da er bei einem Reifenschaden an die Stelle des beschädigten Reifens treten soll. Die Profiltiefe muß also auch bei ihm mindestens 1 mm betragen.

Normenkette:

StVZO § 36 Abs. 3 ;

Hinweise:

A.A. zu 2. OLG Hamburg v. 25.03.1966, NJW 1966, 1277 = DAR 1966, 222 = VRS 31, 300, wonach das Mitführen eines nicht den Bestimmungen des § 36 StVZO entsprechenden Ersatzreifens nicht unter Strafe gestellt ist. Siehe auch Koch, DAR 1965, 325: "Müssen auch Ersatzreifen verkehrssicher sein?"

Fundstellen
MDR 1963, 843
VersR 1963, 1217