Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Januar 1992 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 15.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. Juli 1989 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung ist statthaft sowie form und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig. In der Sache hat sie zum Teil Erfolg.
Der Kläger kann von dem beklagten Land nach Artikel 34 GG in Verbindung mit §§ 839 Abs.
Der ehemals in den Diensten des beklagten Landes stehende Polizeiarzt Dr. B. hat bei der ärztlichen Behandlung des Klägers im Jahre 1967 fahrlässig eine ihm diesem gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt und dem Kläger dadurch einen immateriellen Schaden zugefügt, für den das Land einzustehen hat.
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