OLG Köln - Urteil vom 16.09.1993 (7 U 91/93) - DRsp Nr. 1994/2090
OLG Köln, Urteil vom 16.09.1993 - Aktenzeichen 7 U 91/93
DRsp Nr. 1994/2090
1. Es stellt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, wenn eine in einer verkehrsberuhigten Zone auf der Fahrbahn angebrachte Bodenschwelle aus Kautschuk-Gummi mit einer Höhe von 6 cm nicht mit Aussparungen für die Durchfahrt von Zweirädern versehen ist.2. Ein Mindestabstand von 1 m zwischen dem seitlichen abgeflachten Ende einer solchen Schwelle und dem Bordstein ist nicht erforderlich (Abgrenzung zu OLG Hamm NJW 1990, 2473).(Eingesandt vom 7. Zivilsenat des OLG Köln.)