OLG Köln - Urteil vom 20.09.1963 (Ss 220/63) - DRsp Nr. 1994/12671
OLG Köln, Urteil vom 20.09.1963 - Aktenzeichen Ss 220/63
DRsp Nr. 1994/12671
Eine zweite Schrecksekunde ist einem Verkehrsteilnehmer zuzubilligen, der bereits durch eine unvermutete und unverschuldete Gefahr erschreckt worden war und sich nach dem ersten Schrecken nun plötzlich einer weiteren, ebenfalls unvermuteten und unverschuldeten, mit der ersten Gefahrenlage nicht zusammenhängenden und eine neue Reaktion verlangenden Gefahr gegenübersieht.