OLG Köln - Urteil vom 20.09.1963 (Ss 22063) - DRsp Nr. 1994/12672
OLG Köln, Urteil vom 20.09.1963 - Aktenzeichen Ss 22063
DRsp Nr. 1994/12672
Eine zweite Schrecksekunde ist einem Verkehrsteilnehmer zuzubilligen, der bereits durch eine unvermutete und unverschuldete Gefahr erschreckt worden war und sich nach dem ersten Schreck nun plötzlich einer weiteren, ebenfalls unvermuteten und unverschuldeten, mit der ersten Gefahrenlage nicht zusammenhängenden und eine neue Reaktion verlangenden Gefahr gegenübersieht.