OLG Köln - Urteil vom 29.09.1993 (17 U 13/93) - DRsp Nr. 1995/1855
OLG Köln, Urteil vom 29.09.1993 - Aktenzeichen 17 U 13/93
DRsp Nr. 1995/1855
»1. Um den Spediteur über die Höchstsätze der ADSp hinaus in Anspruch nehmen zu können, muß der Anspruchsteller Tatsachen darlegen und unter Beweis stellen, die den Schluß zulassen, daß der Spediteur oder seine leitenden Angestellten den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Der Spediteur muß allerdings seinerseits darlegen, welche organisatorischen Maßnahmen er getroffen hat, um einen Verlust des Speditionsgutes zu verhindern. 2. Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hält der Inhaltskontrolle nach dem AGBG stand.«