OLG Oldenburg - Urteil vom 23.11.1966
2 U 68/66
Normen:
BGB §§ 254, 278, 823 ; StVG § 7 ;
Fundstellen:
DAR 1967, 274
VRS 33, 81

OLG Oldenburg - Urteil vom 23.11.1966 (2 U 68/66) - DRsp Nr. 1994/13195

OLG Oldenburg, Urteil vom 23.11.1966 - Aktenzeichen 2 U 68/66

DRsp Nr. 1994/13195

1. Läßt der Halter den Ölstand seines Kraftfahrzeuges prüfen, so genügen Tankstelleninhaber und dessen Gehilfe ihrer Sorgfaltspflicht nicht, wenn sie nach der Prüfung lediglich die Motorhaube fallen lassen und auf die Haube drücken. Sie haben sich vielmehr Gewißheit zu verschaffen, ob die Motorhaube auch verschlossen ist, was sie durch einen Versuche, ob die Haube sich anheben läßt, feststellen können. 2. Der Halter muß jedoch einen Teil seines Schadens selbst tragen; denn der Schaden ist bei dem Betrieb seines Kraftfahrzeuges entstanden. Die bei der Entstehung des Schadens mitwirkende Betriebsgefahr steht i.S.v. § 254 BGB einem Verschulden des Geschädigten gleich.

Normenkette:

BGB §§ 254, 278, 823 ; StVG § 7 ;

Hinweise:

So zu 1. auch LG Essen v. 29.02.1968, VersR 1968, 562 m. ablehn. Anm. v. Kempgens = VersR 1968, 806 m. Anm. v. Stelzer

Fundstellen
DAR 1967, 274
VRS 33, 81