OLG Rostock - Beschluß vom 22.12.1998 (2 Ss (OWi) 37/98 I 26/98) - DRsp Nr. 1999/10023
OLG Rostock, Beschluß vom 22.12.1998 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 37/98 I 26/98
DRsp Nr. 1999/10023
Die Verhängung eines Fahrverbots kommt trotz einer objektiv gravierenden Pflichtverletzung dann nicht in Betracht, wenn die Ordnungswidrigkeit subjektiv darauf beruht, daß der Betroffene infolge einfacher Fahrlässigkeit das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrszeichen übersehen hat und keine weiteren Umstände vorliegen, aufgrund derer sich ihm die Geschwindigkeitsbeschränkung aufdrängen mußte.