OLG Rostock - Urteil vom 01.10.1998 (1 U 122/97) - DRsp Nr. 1999/10024
OLG Rostock, Urteil vom 01.10.1998 - Aktenzeichen 1 U 122/97
DRsp Nr. 1999/10024
Wenn die Sicherungsmaßnahmen am Mähwerk eines Traktors erkennbar nicht ausreichen, um Schäden bei anderen Verkehrsteilnehmern, die durch Herausschleudern von Steinen verursacht werden, zu verhindern, ist der Halter des schädigenden Fahrzeuges verpflichtet, weitere Maßnahmen außerhalb des Fahrzeuges zur Sicherung des gefahrlosen Betriebes zu ergreifen. Neben einem Absuchen der zu mähenden Fläche ist es dem Halter zuzumuten, ggf. auf die Benutzung eines gefahrgeneigten Gerätes zu verzichten oder aber durch besondere Warnschilder oder visuelle Warnvorrichtungen auf die bekannten Gefahren hinzuweisen.