OLG Stuttgart - Beschluß vom 04.12.1980 (3 Ss 831/80) - DRsp Nr. 1994/13544
OLG Stuttgart, Beschluß vom 04.12.1980 - Aktenzeichen 3 Ss 831/80
DRsp Nr. 1994/13544
1. Nicht in jedem Falle, in dem ein Kraftfahrer einen Fußgängerüberweg, den ein Fußgänger erkennbar überqueren will, passiert, ohne anzuhalten, liegt ein Verstoß gegen § 26 Abs. 1StVO vor.2. Die Entscheidungsgründe bei einer Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 26 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 24 bStVO, § 24StVG müssen insbesondere hinreichende Darlegungen enthalten über die konkrete Verkehrssituation, wie Geschwindigkeiten, Entfernungen, Sichtverhältnisse u.ä., sowie dartun, ob der Fußgänger in der Ausübung seines Vorrechts eingeschränkt worden ist.