Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu der Geldbuße von 200,00 DM und zu einem Fahrverbot von zwei Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.
1. Soweit sich die Rechtsbeschwerde dagegen richtet, daß der Betroffene die Ordnungswidrigkeit des Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorwerfbar begangen hat, ist sie unbegründet (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).
2. Der Rechtsfolgenausspruch hat dagegen keinen Bestand.
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