OLG Stuttgart - Urteil vom 07.11.1958 (1 Ss 677/58) - DRsp Nr. 1994/13601
OLG Stuttgart, Urteil vom 07.11.1958 - Aktenzeichen 1 Ss 677/58
DRsp Nr. 1994/13601
1. Verursacht ein Anfänger im Führen von Kraftfahrzeugen einen Verkehrsunfall, der darauf zurückzuführen ist, daß der Fahrer den Anforderungen der Lage nicht gewachsen war, so kann sein Verschulden darin liegen, daß er sich überhaupt ans Steuer gesetzt hat, obwohl er bei genügender Aufmerksamkeit hätte erkennen können und müssen, daß er zum Fahren nicht taugte.2. Auch wer die Fahrprüfung bestanden hat, muß sich noch immer selbstprüfend darüber vergewissern, ob er den Anforderungen des Straßenverkehrs gerecht zu werden vermag.