OLG Stuttgart - Urteil vom 19.12.2023
12 U 17/23
Normen:
StVG § 7; StVG § 17; SGB X § 116 Abs. 1; BGB § 273; VVG § 119 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Rottweil, vom 26.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 151/22

Beleg stationärer Behandlungskosten allein durch einen Ausdruck aus dem Software-Programm DRG Grouper (sog. Grouper-Ausdruck) gegenüber der Haftpflichtversicherung eines Unfallverursachers; Schaden des Verletzten als alleiniger Gegenstand der Ersatzpflicht beim Forderungsübergang auf den Sozialversicherungsträger

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.12.2023 - Aktenzeichen 12 U 17/23

DRsp Nr. 2024/3799

Beleg stationärer Behandlungskosten allein durch einen Ausdruck aus dem Software-Programm DRG Grouper (sog. "Grouper-Ausdruck") gegenüber der Haftpflichtversicherung eines Unfallverursachers; Schaden des Verletzten als alleiniger Gegenstand der Ersatzpflicht beim Forderungsübergang auf den Sozialversicherungsträger

Werden gegenüber der Haftpflichtversicherung eines Unfallverursachers stationäre Behandlungskosten allein durch einen Ausdruck aus dem Software-Programm DRG Grouper (sog. "Grouper-Ausdruck") belegt, setzt dies die in Anspruch genommene Haftpflichtversicherung nicht in die Lage, die Berechtigung des erhobenen Schadensersatzanspruchs ausreichend überprüfen zu können. Die Übersendung eines Grouper-Ausdrucks stellt damit keine Erfüllung des der Haftpflichtversicherung gegenüber dem unfallverursachenden Dritten gemäß § 119 Abs. 3 VVG zustehenden Auskunftsanspruchs dar. Diesen kann die Haftpflichtversicherung dem Schadensersatzanspruch weiter entgegenhalten und kommt deswegen nicht in Verzug, wenn sie die Bezahlung eines Schadensersatzanspruchs verweigert, dessen Berechtigung allein mit einem Grouper-Ausdruck belegt wird.

Tenor