Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Unterschreitens des Mindestabstands für schwere Lastkraftwagen auf Autobahnen (§§ 4 Abs. 3, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO, 24 StVG) zu einer Geldbuße von 100,-- DM verurteilt. Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Der Senat läßt die Rechtsbeschwerde zu, weil es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Die Frage, ob ein Verstoß gegen § 4 Abs. 3 StVO - anders als bei § 4 Abs. 1 StVO - schon bei einer nur vorübergehenden Unterschreitung des Sicherheitsabstandes vorliegen kann, ist - soweit ersichtlich - bislang nicht höchstrichterlich entschieden.
Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
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