Autor: Hofmann |
Hinweis:Der in der Fahrtenbuchauflage Genannte muss nicht notwendig der richtige Halter sein; keine Bindung des Gerichts an die Wertung der Verwaltungsbehörde. |
Wird gegen die im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung nach § 31a StVZO zu Recht ergangene Fahrtenbuchauflage verstoßen, kann sich der Verpflichtete einer Ordnungswidrigkeit nach § 39a Abs. 5 Nr. 4 StVZO betreffend Verstöße gegen die konkrete Führung des Fahrtenbuchs schuldig machen bei
Nichtaushändigung, |
Nichtaufbewahrung, |
nicht ordnungsgemäßer Führung des Fahrtenbuchs. |
Wird die Herausgabe des Fahrtenbuchs unter Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (z.B. Familienangehöriger ist gefahren) unterlassen, kann die Behörde
Bußgeld verhängen, |
Beschlagnahme anordnen, ggf. mit Durchsuchung der Wohnräume, |
dem Halter aufgeben, gem. § 95 StPO das Fahrtenbuch herauszugeben, wenn dieses - ggf. durch aushäusige Verwahrung - nicht aufgefunden wird. |
Zwangsmittel gem. §§ 95 Abs. 2, 70 StPO sind hierzu anwendbar.
Hinweis:Diese Zwangsmittel dürfen nicht festgesetzt werden, wenn eine zur Zeugnisverweigerung berechtigte Person betroffen ist. |
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