Autor: Hofmann |
Die Vorschrift stellt eine Maßnahme zur Abwendung von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dar. Durch die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, soll gewährleistet werden, dass in Zukunft der Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit im Hinblick auf die kurze Verjährungszeit rechtzeitig ermittelt werden kann, wobei die Besorgnis künftiger Verstöße durch den Halter selbst nicht Voraussetzung ist. Dogmatisch ist die Vorschrift durchaus umstritten (Karl,
Die gesetzliche Grundlage für das Fahrtenbuch ist in § 31a StVZO geregelt. Danach kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter ein Fahrtenbuch auferlegen
bei einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften, |
für ein oder mehrere Fahrzeuge, |
für vorhandenes oder zukünftiges (Ersatz-/Folge-)Fahrzeug, |
wenn die Feststellung des Fahrzeugführers noch nicht möglich war. |
Hinzutreten müssen die nicht gesetzlich geschriebenen Merkmale
keine Amtspflichtverletzung der Ermittlungsbehörde zur Ermittlung des Fahrers, |
Verhältnismäßigkeit/Übermaßverbot/Geeignetheit. |
Die Ermächtigungsgrundlage zu § 31a StVZO steht in § 6 StVG. Das Ermessen ist gemäß einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch § 31a StVZO gesetzgeberisch richtig ausgefüllt.
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