Ordnungswidrigkeiten

Autor: Hofmann

Vollrausch, § 122 OWiG

Diese Norm ist das bußgeldrechtliche Gegenstück zu § 323a StGB.

Die Rauschtat ist hier kein Straftatbestand, sondern eine Ordnungswidrigkeit (Göhler, OWiG, § 122 Rdnr. 4). § 122 OWiG ist ein Auffangtatbestand. Die Regeln der actio libera in causa sind zu beachten.

Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat und Ablauf von sechs Monaten (§ 31 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 OWiG).

Verkehrsrechtliche Bedeutung erhält diese Vorschrift insbesondere im Fußgängerbereich, aber auch im Kraftfahrzeugbereich, wenn sich der Halter eines Kraftfahrzeugs im Vollrausch an einer Ordnungswidrigkeit beteiligt (Göhler, OWiG, § 122 Rdnr. 3).