Autor: Hofmann |
Schutzgut dieser Vorschrift ist primär der Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren, die von Berauschten regelmäßig ausgehen, untergeordnet die im Rausch begangene Tat (die eigentliche "Rauschtat", BayObLG, Beschl. v. 27.01.1986 -
Äußerst umstritten ist der Rechtscharakter (ausführlich zum aktuellen Stand der Diskussion Geppert, Jura 2009,
Für die Anwendung des Vollrauschdelikts ist erst dann Raum, wenn
ein anderweitiger (nicht § 323a StGB selbst) Straftatbestand rechtswidrig verwirklicht wurde, |
beim Täter Schuldunfähigkeit i.S.d. § 20 StGB vorliegt oder er zumindest vermindert schuldunfähig (i.S.d. § 21 StGB) ist, |
die Regeln der actio libera in causa nicht eingreifen, |
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