Strafrecht

Autor: Hofmann

Vollrausch, § 323a StGB

Schutzgut dieser Vorschrift ist primär der Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren, die von Berauschten regelmäßig ausgehen, untergeordnet die im Rausch begangene Tat (die eigentliche "Rauschtat", BayObLG, Beschl. v. 27.01.1986 - RReg 2 St 292/85; BayObLGSt 86, 8; LK StGB, § 323a Rdnr. 70).

Äußerst umstritten ist der Rechtscharakter (ausführlich zum aktuellen Stand der Diskussion Geppert, Jura 2009, 40). Die herrschende Meinung sieht in diesem Delikt ein abstraktes Gefährdungsdelikt, andere sehen hierin ein Gefährdungsdelikt eigener Art (LK StGB, § 323a Rdnr. 55 ff.) oder ein "eigenständiges, als Schuldzurechnungsregel zu interpretierendes abstraktes Gefährdungsdelikt" (Otto, JurA 1986, 480), ein konkretes Gefährdungsdelikt (Hirsch, ZStW Beiheft 1981, 16; siehe auch Streng, JZ 1984, 116; ZStW 101, 317), andere wiederum (Wolter, NStZ 1982, 54) sehen hierin zwei unabhängige Tatbestände mit rechtlich unterschiedlichem Strafrahmen (ähnlich Paeffgen, ZStW 97, 538).

Für die Anwendung des Vollrauschdelikts ist erst dann Raum, wenn

ein anderweitiger (nicht § 323a StGB selbst) Straftatbestand rechtswidrig verwirklicht wurde,

beim Täter Schuldunfähigkeit i.S.d. § 20 StGB vorliegt oder er zumindest vermindert schuldunfähig (i.S.d. § 21 StGB) ist,

die Regeln der actio libera in causa nicht eingreifen,