OVG Berlin - Urteil vom 19.11.1976 (II B 45/76) - DRsp Nr. 1994/14019
OVG Berlin, Urteil vom 19.11.1976 - Aktenzeichen II B 45/76
DRsp Nr. 1994/14019
1. Die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs kann nach einem Totalschaden zum Zweck der Schadensminderung nur in Sonderfällen, insbesondere bei einer ungewöhnlichen Nutzung des Mietwagens oder Beschaffung des Ersatzfahrzeugs aus dem Ausland, verlangt werden. 2. Ist ein deutliches Mißverhältnis zwischen den Mietwagenkosten und dem Fahrzeugwert voraussehbar, so muß der Geschädigte besondere Anstrengungen bei der Beschaffung des Ersatzfahrzeugs unternehmen.