OVG Hamburg - Beschluss vom 28.08.2006
2 Bs 80/06
Normen:
AEG § 2 Abs. 3 ; AEG § 4 Abs. 1 ; AEG § 11 Abs. 2 ; AEG § 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2007, 964
VRS 111, 459
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 15.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 E 3529/05

OVG Hamburg - Beschluss vom 28.08.2006 (2 Bs 80/06) - DRsp Nr. 2008/6672

OVG Hamburg, Beschluss vom 28.08.2006 - Aktenzeichen 2 Bs 80/06

DRsp Nr. 2008/6672

»1. Das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) verpflichtet Infrastrukturunternehmen, die genehmigte Infrastruktur bis zur Zulassung der Stilllegung nach Maßgabe des § 11 Abs. 2, 3 und 5 AEG betriebsbereit vorzuhalten (Betriebspflicht). 2. Der Betriebspflicht unterliegen auch Bahnhofsgleise, die einem anderen Infrastruktur unternehmen i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 1 AEG den Anschluss an das Streckennetz des betriebspflichtigen Infrastrukturunternehmens vermitteln. 3. Außerhalb eines Stilllegungsverfahrens können erforderliche Unterhaltungskosten ein Infrastrukturunternehmen insbesondere dann nicht aus Gründen der Unverhältnismäßigkeit von der Betriebspflicht befreien, wenn die erforderlichen Aufwendungen darauf beruhen, dass das Unternehmen Beschädigungen seiner Infrastruktur durch Dritte in vorwerfbarer Art und Weise hingenommen hat.«

Normenkette:

AEG § 2 Abs. 3 ; AEG § 4 Abs. 1 ; AEG § 11 Abs. 2 ; AEG § 13 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Anordnung der Antragsgegnerin, eine Eisenbahninfrastruktur im Ortsgüterbahnhof Hamburg-E.......... zu sanieren, damit die daran anschließende Eisenbahninfrastruktur einer Anschlussbahn der Beigeladenen zu 2) und 4) wieder erreicht werden kann.