OVG Hamburg - Urteil vom 22.09.2006
1 Bf 162/05
Normen:
PBefG § 13 ; PBefG § 42 ; PBefG § 46 ; PBefG § 48 ;
Fundstellen:
GewArch 2007, 121
VRS 113, 151
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 03.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 87/03

OVG Hamburg - Urteil vom 22.09.2006 (1 Bf 162/05) - DRsp Nr. 2008/2533

OVG Hamburg, Urteil vom 22.09.2006 - Aktenzeichen 1 Bf 162/05

DRsp Nr. 2008/2533

»Zur Konkurrentenklage bei Stadtrundfahrten und Abgrenzung des Linienverkehrs vom dem Gelegenheitsverkehr (Ausflugsfahrten).«

Normenkette:

PBefG § 13 ; PBefG § 42 ; PBefG § 46 ; PBefG § 48 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte der Beigeladenen eine Linienverkehrsgenehmigung für eine Stadtrundfahrt erteilt hatte.

Die Klägerin betreibt seit langem Stadtrundfahrten in Hamburg, für die ihr die Beklagte seit 1997 Linienverkehrsgenehmigungen für 2 Ringlinien erteilt. Diese beginnen und enden am Hauptbahnhof bzw. den Landungsbrücken. Die Busse verkehren nach einem festen Fahrplan und die Fahrgäste können unterwegs an etlichen Haltepunkten zu- und aussteigen. Die sog. Hotellinie bedient ca. 12 bis 14 Hotels; teilweise kehren die Fahrgäste nicht mit der Stadtrundfahrt zu ihrem Hotel zurück. Neben dem Rundpreisticket bietet sie auch einen Teilstreckentarif an.