"Für die Anordnung, das Fahrtenbuch unaufgefordert jeweils zum 1. eines Monats bei der Straßenverkehrsbehörde vorzulegen, ist eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. § 31 a Satz 3 Halbs. 2 StVZO bestimmt zwar, daß das Fahrtenbuch zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen ist. Diese Bestimmung dient der Kontrolle einer Fahrtenbuchauflage. Sie ermächtigt die Straßenverkehrsbehörde jedoch nicht, die Vorlage eines zu führenden Fahrtenbuches zu bestimmten Zeiten in den behördlichen Amtsträumen zu fordern."
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