OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.06.1986
7 A 400/85
Normen:
StVG § 41 Abs. 2 Nr. 6 (Zeichen 250);
Fundstellen:
VRS 71, 467

OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 02.06.1986 (7 A 400/85) - DRsp Nr. 1994/14126

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.06.1986 - Aktenzeichen 7 A 400/85

DRsp Nr. 1994/14126

Das Zeichen 250 zu § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO enthält neben dem Verbot, in den dadurch gekennzeichneten Verkehrsbereich einzufahren, auch das Gebot, ein Fahrzeug, das in einem durch Zusatzbeschilderung festgesetzten Zeitraum rechtmäßig in den gekennzeichneten Verkehrsraum eingefahren ist, nach Ablauf dieses Zeitraumes wieder daraus zu entfernen. Geschieht dies nicht, kann das Fahrzeug unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf Kosten des Eigentümers abgeschleppt werden.

Normenkette:

StVG § 41 Abs. 2 Nr. 6 (Zeichen 250);
Fundstellen
VRS 71, 467