OVG Rheinland-Pfalz - Beschluß vom 11.12.1996
7 B 13243/96
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3, VwVfG R-P § 24, VwGO §§ 44 a, 123 ;
Fundstellen:
ZfS 1998, 40
NJW 1997, 2342

OVG Rheinland-Pfalz - Beschluß vom 11.12.1996 (7 B 13243/96) - DRsp Nr. 1998/18155

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 11.12.1996 - Aktenzeichen 7 B 13243/96

DRsp Nr. 1998/18155

Liegt im Rahmen des Wiedererteilungsverfahrens bereits ein verwertbares negatives Gutachten vor und will der Betroffene vor dem Hintergrund der ihn für die Wiedererlangung seiner Fahreignung treffenden Beweislast auf seine Kosten ein Parteigutachten einholen, so hat er zum Zwecke der ordnungsgemäßen Erstellung des Gutachtens einen aus Art. 20 Abs. 3 GG (Rechtsstaatsprinzip) folgenden Anspruch auf Überlassung der bei der Behörde geführten Führerscheinakte an den von ihm beauftragten Gutachter, da nur so auch eine qualifizierte Auseinandersetzung mit dem bereits vorliegenden Gutachten möglich ist ("Grundsatz der Waffengleichheit"). § 44a VwGO steht dem nicht entgegen.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3, VwVfG R-P § 24, VwGO §§ 44 a, 123 ;
Fundstellen
ZfS 1998, 40
NJW 1997, 2342