VG Sigmaringen - Urteil vom 29.10.2009
8 K 2267/07
Normen:
StVO § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11; SGB IX § 69 Abs. 4;

Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen; unbegründete Klage auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bei fehlender Feststellung der erforderlichen Gehbehinderung

VG Sigmaringen, Urteil vom 29.10.2009 - Aktenzeichen 8 K 2267/07

DRsp Nr. 2010/2630

Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen; unbegründete Klage auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bei fehlender Feststellung der erforderlichen Gehbehinderung

1. Das der Straßenverkehrsbehörde durch § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO eingeräumte Ermessen wird in rechtlich zulässigen Weise durch die einschlägigen Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 22.10.1998 in der Fassung vom 04.06.2009 (BAnz 2009, Nr. 84 S. 2050) konkretisiert. 2. Soweit die Randnummern 118 bis 132 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 die Ausnahmegenehmigung (Parkerleichterungen) für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung ("aG") betreffen, sind die Voraussetzungen für eine solche außergewöhnliche Gehbehinderung ausschließlich in einem förmlichen Feststellungsverfahren nach § 69 Abs. 4 SGB IX zu ermitteln. 3. Auch die gesundheitlichen Merkmale, die für die Gehbehinderung nach den Randnummern 136 bis 139 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 von Bedeutung sind ("aG-light"), müssen in einem förmlichen Feststellungsverfahren nach § 69 Abs. 4 SGB IX ermittelt werden.