Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen; unbegründete Klage auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bei fehlender Feststellung der erforderlichen Gehbehinderung
VG Sigmaringen, Urteil vom 29.10.2009 - Aktenzeichen 8 K 2267/07
DRsp Nr. 2010/2630
Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen; unbegründete Klage auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bei fehlender Feststellung der erforderlichen Gehbehinderung
1. Das der Straßenverkehrsbehörde durch § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11StVO eingeräumte Ermessen wird in rechtlich zulässigen Weise durch die einschlägigen Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 22.10.1998 in der Fassung vom 04.06.2009 (BAnz 2009, Nr. 84 S. 2050) konkretisiert.2. Soweit die Randnummern 118 bis 132 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 die Ausnahmegenehmigung (Parkerleichterungen) für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung ("aG") betreffen, sind die Voraussetzungen für eine solche außergewöhnliche Gehbehinderung ausschließlich in einem förmlichen Feststellungsverfahren nach § 69 Abs. 4SGB IX zu ermitteln.3. Auch die gesundheitlichen Merkmale, die für die Gehbehinderung nach den Randnummern 136 bis 139 VwV-StVO zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 von Bedeutung sind ("aG-light"), müssen in einem förmlichen Feststellungsverfahren nach § 69 Abs. 4SGB IX ermittelt werden.
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