VGH Bayern - Beschluss vom 15.07.2020
11 CE 20.1232
Normen:
StVO § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 2a; StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11; VwGO § 123;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 20540
NJW 2020, 3541
Vorinstanzen:
VG München, vom 14.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 23 E 19.6136

Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine angestellte Rechtsanwältin in Parklizenzgebiet für Bewohner

VGH Bayern, Beschluss vom 15.07.2020 - Aktenzeichen 11 CE 20.1232

DRsp Nr. 2020/13061

Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine angestellte Rechtsanwältin in Parklizenzgebiet für Bewohner

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 2a; StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11; VwGO § 123;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt eine vorläufige Parkberechtigung in einem von der Antragsgegnerin eingerichteten Parklizenzgebiet für Bewohner.

Die Antragstellerin ist angestellte Rechtsanwältin und wohnt in einer Gemeinde außerhalb von München. Der Sitz der Kanzlei befindet sich in dem von der Antragsgegnerin im vergangenen Jahr eingerichteten Parklizenzgebiet "R.-platz N.". In der Straße, in der die Kanzlei ansässig ist, ist das Parken nur mit einem gültigen Parkausweis erlaubt (sog. Bewohnerparken). In mehreren Straßen in der näheren Umgebung können Besucher gebührenpflichtig mit Parkschein ganztägig parken (1,- Euro/Std., 6,- Euro/Tag); Bewohner mit Parkausweis parken dort kostenlos und zeitlich unbegrenzt (sog. Mischparken).