Gegen den Beschwerdeführer wird nun über schon mehr als 26 Jahre hin eine lebenslange Freiheitsstrafe vollstreckt. Die Strafvollstreckungsgerichte haben es wegen Fehlens einer positiven Kriminalprognose (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) mehrfach abgelehnt, die Strafvollstreckung zur Bewährung auszusetzen.
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