Autoren: Bildstein/Meyer |
Aufwendungen für vermehrte Bedürfnisse werden gegen Nachweis ersetzt.
Soweit medizinisch erforderlich, werden Pflegekosten ersetzt, allerdings nur, wenn eine Pflegekraft tatsächlich eingestellt worden ist; eine fiktive Berechnung bzw. Erstattung gibt es nicht.
In beiden Fällen erfolgt die Erstattung nur in dem Umfang, als ein Kranken-, Sozial- oder Unfallversicherer keine Leistungen erbracht hat.
Die Anrechnung erfolgt, obwohl für die genannten Versicherungsträger keine Regressmöglichkeit besteht.
Arbeitgebern, die entsprechende Leistungen erbringen, steht dagegen ein Regressrecht gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer zu.
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