BGH - Urteil vom 17.12.1996
VI ZR 50/96
Normen:
ZPO § 397 Abs. 1, § 402 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 397 ZPO
DRsp IV(415)235Nr. 8
NJW 1997, 802
ZfS 1997, 129
r+s 1997, 175
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Koblenz,

Pflicht des Gerichts zur Ladung des Sachverständigen

BGH, Urteil vom 17.12.1996 - Aktenzeichen VI ZR 50/96

DRsp Nr. 1997/720

Pflicht des Gerichts zur Ladung des Sachverständigen

»Das Gericht muß dem von einer Partei rechtzeitig gestellten Antrag, den gerichtlichen Sachverständigen nach Erstattung eines schriftlichen Gutachtens zu dessen mündlicher Erläuterung zu laden, auch dann stattgeben, wenn die schriftliche Begutachtung aus seiner Sicht ausreichend und überzeugend ist.«

Normenkette:

ZPO § 397 Abs. 1, § 402 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung bei der Operation eines Oberschenkeltrümmerbruchs. Nach diesem Eingriff war bei dem Kläger eine Innenrotationsfehlstellung des rechten Beines von 30 bis 35 Grad verblieben.

Das Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens mit mehreren Ergänzungen die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers ohne weitere Beweiserhebung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe: