Die Berufung des Klägers gegen das am 4.3.2005 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger die Ansprüche auf Ersatz der Restwertdifferenz, des Regenrinnenanbauteils, des Taxizeichens und der vorgerichtlichen Anwaltskosten weiter. Er behauptet, das Anbauteil und das Taxizeichen könnten bei dem von ihm neu angeschafften Taxifahrzeug keine Verwendung finden.
Der Kläger beantragt,
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