BGH, Urteil vom 16.12.1963 - Aktenzeichen III ZR 99/63
DRsp Nr. 1994/6183
Pflicht zur Einholung eines Obergutachtens
Eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines Obergutachtens besteht im allgemeinen nur bei besonderes schwierigen Fragen oder bei groben Mängeln der vorhandenen Gutachten.