VVG § 61 Abs. 1; ABMB 2008 § A 5 Nr. 1 lit. a; ABMG 2008 § A 2 Nr. 5 lit. i; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 310 Abs. 1 S. 1; VVG § 59 Abs. 3; VVG § 63 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 22.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 197/12
Pflichten des Versicherungsmaklers beim Abschluss einer MaschinenversicherungHaftung des Versicherungsmaklers bei Unterversicherung
OLG Naumburg, Urteil vom 05.12.2013 - Aktenzeichen 4 U 27/13
DRsp Nr. 2014/15145
Pflichten des Versicherungsmaklers beim Abschluss einer MaschinenversicherungHaftung des Versicherungsmaklers bei Unterversicherung
1. Dem Versicherungsmakler obliegt es, nach § 61 Abs 1VVG bei einer Maschinenversicherung u. a. einen auskömmlichen Versicherungswert zu ermitteln und den Versicherungsnehmer über die Bedeutung des jeweils gültigen Listenpreises in § A 5 Nr. 1 lit. a ABMG 2008 aufzuklären und auf die in diesem Zusammenhang bestehenden Risiken einer Unterversicherung hinzuweisen.2. Der wegen eines Beratungsverschuldens in Anspruch genommene Versicherungsmakler kann sich nicht auf die Ausschlussklausel in § A 2 Nr. 5 lit. i ABMG 2008 berufen, wenn der Versicherer seine Entschädigungsleistung nur wegen einer bestehenden Unterversicherung gekürzt hat.3. Für eine unberechtigt zu gering ausgefallene Versicherungsleistung hat der Versicherungsmakler hingegen nicht einzustehen.
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