FG Brandenburg - Beschluss vom 08.03.2006
4 V 43/06
Normen:
KraftStG (2002) § 8 Nr. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 2 § 2 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 § 69 Abs. 2 S. 2 ; StVZO § 23 Abs. 6 Buchst. a ; PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 1, 3 ; EWGRL 156/70; EGRL 116/2001;

Pick-up mit Doppelkabine Ford Ranger kraftfahrzeugsteuerrechtlich als PKW einzustufen

FG Brandenburg, Beschluss vom 08.03.2006 - Aktenzeichen 4 V 43/06

DRsp Nr. 2006/11573

Pick-up mit Doppelkabine "Ford Ranger" kraftfahrzeugsteuerrechtlich als PKW einzustufen

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass ein Pick-up mit Doppelkabine vom Typ Ford Ranger nach dem Wegfall des § 23 Abs. 6 Buchst. a StVZO zum 30.4.2005 kraftfahrzeugsteuerrechtlich als PKW einzustufen und nach Hubraum und Schadstoffausstoß zu besteuern ist. Das Fahrzeug ist nach seiner Bauart und seinem Erscheinungsbild neben einer untergeordneten Güterbeförderung überwiegend zur Personenbeförderung geeignet und bestimmt. Eine verkehrsrechtliche Zulassung des Fahrzeugs als LKW - offener Kasten steht dem nicht entgegen (entgegen FG Köln, Beschluss vom 28.11.2005, Az. 6 V 3715/05). 2. An der überwiegenden Eignung zur Personenbeförderung ändert sich dadurch, dass die hintere Sitzbank in der Doppelkabine durch eine Holzkiste zum Transport von Werkzeugen und Baumaterialien ersetzt worden ist, jedenfalls solange nichts, wie die Gewindebohrungen zur Aufnahme der Sicherheitsgurte und die Halterungen für die Rückbank nicht dauerhaft entfernt worden sind. 3. Die verkehrsrechtlichen Definitionen der Begriffe PKW und LKW in § 4 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 PBefG stehen in Einklang mit der Richtlinie (EWG) Nr. 156/70 in der Fassung der Richtlinie (EG) Nr. 116/2001.

Normenkette:

KraftStG (2002) § 8 Nr. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 2 § 2 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 § 69 Abs. 2 S. 2 ; StVZO § 23 Abs. 6 Buchst. a ; § Abs. Nr. , ;