FG Brandenburg - Beschluss vom 08.03.2006
4 V 114/06
Normen:
KraftStG (2002) § 8 Nr. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 2 § 2 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 § 69 Abs. 2 S. 2 ; StVZO § 23 Abs. 6 Buchst. a ; PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 1, 3 ; EWGRL 156/70; EGRL 116/2001;

Pick-up mit Doppelkabine Mitsubishi (THA) kraftfahrzeugsteuerrechtlich als PKW einzustufen

FG Brandenburg, Beschluss vom 08.03.2006 - Aktenzeichen 4 V 114/06

DRsp Nr. 2006/11572

Pick-up mit Doppelkabine "Mitsubishi (THA)" kraftfahrzeugsteuerrechtlich als PKW einzustufen

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass ein Pick-up mit Doppelkabine vom Typ Mitsubishi (THA) nach dem Wegfall des § 23 Abs. 6 Buchst. a StVZO zum 30.4.2005 kraftfahrzeugsteuerrechtlich als PKW einzustufen und nach Hubraum und Schadstoffausstoß zu besteuern ist. Das Fahrzeug ist nach seiner Bauart und seinem Erscheinungsbild neben einer untergeordneten Güterbeförderung überwiegend zur Personenbeförderung geeignet und bestimmt. Eine verkehrsrechtliche Zulassung des Fahrzeugs als LKW - offener Kasten steht dem nicht entgegen (entgegen FG Köln, Beschluss vom 28.11.2005, Az. 6 V 3715/05). 2. Die verkehrsrechtlichen Definitionen der Begriffe PKW und LKW in § 4 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 PBefG stehen in Einklang mit der Richtlinie (EWG) Nr. 156/70 in der Fassung der Richtlinie (EG) Nr. 116/2001.

Normenkette:

KraftStG (2002) § 8 Nr. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 2 § 2 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 § 69 Abs. 2 S. 2 ; StVZO § 23 Abs. 6 Buchst. a ; PBefG § 4 Abs. 4 Nr. 1, 3 ; EWGRL 156/70; EGRL 116/2001;

Tatbestand:

Für den Antragsteller wurde zum 22.02.1999 ein Kraftfahrzeug der Marke Mitsubishi (THA) mit dem amtlichen Kennzeichen ...-S. 2. zum Straßenverkehr zugelassen. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen sogenannten Pickup mit Doppelkabine, für das sich aus dem Fahrzeugschein folgende technische Daten ergeben:

Fahrzeugart: