VG Stuttgart - Urteil vom 25.05.2023
11 K 942/22
Normen:
BeamtStG § 48 S. 1; LBG § 59; StVO § 35 Abs. 1; StVO § 35 Abs. 8; StVO § 38 Abs. 1 S. 2;

Polizeiliche Einsatzfahrt; Sonderrechtsfahrzeug; Wegerecht; Rotlicht-Verstoß; Schadensersatz; Erstattungsanspruch; Grobe Fahrlässigkeit; Augenblicksversagen; Amok-Alarm; Schule

VG Stuttgart, Urteil vom 25.05.2023 - Aktenzeichen 11 K 942/22

DRsp Nr. 2023/16125

Polizeiliche Einsatzfahrt; Sonderrechtsfahrzeug; Wegerecht; Rotlicht-Verstoß; Schadensersatz; Erstattungsanspruch; Grobe Fahrlässigkeit; Augenblicksversagen; Amok-Alarm; Schule

Einzelfall des Fehlens von grober Fahrlässigkeit bei einem sog. Rotlicht-Verstoß im Rahmen einer polizeilichen Einsatzfahrt. Außergewöhnliche Umstände im Sinne eines sog. "Augenblicksversagens" können es gebieten, vom Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit abzusehen. In objektiver Hinsicht kann ein Augenblicksversagen nur bei einmaligen und auch nicht bei länger andauernden Umständen angenommen werden ("Augenblick"). Zusätzlich müssen weitere, in der Person des Handelnden liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 08.07.1992 - IV ZR 223/91 -, juris Rdnr. 13; OVG Lüneburg, Beschl. v. 02.04.2013 - 5 LA 50/12 -, juris Rdnr. 8; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urt. v. 20.02.2014 - 1 L 51/12 -, juris und Beschl. v. 21.12.2001 - 3 L 490/01 -, juris). Welche hinzutretenden Gründe geeignet sein können, den Schuldvorwurf zu mindern, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. BGH, Urt. v. 08.07.1992, a. a. O.).