VGH Hessen - Beschluss vom 20.09.2006
11 UE 2545/05
Normen:
BGB § 116 ; BGB § 267 ; BGB § 812 Abs. 1 ; HSOG § 43 Abs. 3 ; HSOG § 49 Abs. 1 ; HSOG § 8 Abs. 2 ; HSOG § 8 Abs. 2 ; HSOG § 43 Abs. 3 ; HSOG § 49 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DÖV 2007, 573
VRS 111, 454
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 30.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 E 481/04

Polizeirecht: Zahlung der voraussichtlichen Abschleppkosten durch den nicht-kostenverantwortlichen Fahrzeughalter - Abschleppkosten, Fremdtilgungswille, öffentlich-rechtlicher Bereicherungsanspruch

VGH Hessen, Beschluss vom 20.09.2006 - Aktenzeichen 11 UE 2545/05

DRsp Nr. 2008/6718

Polizeirecht: Zahlung der voraussichtlichen Abschleppkosten durch den nicht-kostenverantwortlichen Fahrzeughalter - Abschleppkosten, Fremdtilgungswille, öffentlich-rechtlicher Bereicherungsanspruch

»Mit der Zug um Zug gegen die Herausgabe eines abgeschleppten Fahrzeugs nach § 43 Abs.3 Sätze 4 und 5 HSOG getätigten Zahlung der voraussichtlichen Abschleppkosten leistet der Abholberechtigte auch dann auf die späterhin durch Leistungsbescheid festgesetzte Kostenschuld, wenn nicht er, sondern eine andere Person der oder die Kostenverantwortliche ist.«

Normenkette:

BGB § 116 ; BGB § 267 ; BGB § 812 Abs. 1 ; HSOG § 43 Abs. 3 ; HSOG § 49 Abs. 1 ; HSOG § 8 Abs. 2 ; HSOG § 8 Abs. 2 ; HSOG § 43 Abs. 3 ; HSOG § 49 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die vom Senat zugelassene Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, an den Kläger 119,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Februar 2004 zu zahlen.