OLG Dresden - Beschluss vom 05.03.2024
4 U 1811/23
Normen:
VVG § 203;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2584/22

Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen einer privaten Krankenversicherung durch das Versicherungsunternehmen; Tarifgebundener Altersgruppensprung bei Kindern

OLG Dresden, Beschluss vom 05.03.2024 - Aktenzeichen 4 U 1811/23

DRsp Nr. 2024/4892

Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen einer privaten Krankenversicherung durch das Versicherungsunternehmen; Tarifgebundener Altersgruppensprung bei Kindern

1. Ein tarifinterner "Altersgruppensprung" vom Kinder- in einen Jugendlichentarif ist keine Beitragsanpassung, die einer gesetzlichen Begründungspflicht unterliegt. 2. Gleiches gilt für eine zeitliche befristete Bonusänderung, nach deren Auslaufen sich der Beitrag erhöht. 3. Die zugrundeliegende Vertragsregelung in den AVB ist wirksam.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.03.2024 wird aufgehoben.

4. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für beide Instanzen auf 19.937,39 Eur festzusetzen.

Normenkette:

VVG § 203;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen in der von ihm bei der Beklagten gehaltenen Krankenversicherung in den Jahren 2012, 2015, 2016, 2017, 2019, 2020, 2021 und 2022. Er meint die Beitragsanpassungen seien formell unwirksam.