Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Dezember 2010 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der zwischen den Beteiligten am 16. Januar 2002 geschlossene Vertrag über die private Pflegeversicherung zum 1. Februar 2002 mit der Tarifstufe PVB fortbesteht und weder durch die Rücknahme noch durch Anfechtung des Beklagten mit Schreiben vom 24. November 2003 beendet worden ist.
Der Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten des gesamten Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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