FG Düsseldorf - Beschluss vom 04.04.2006
18 V 273/06 A (E)
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 352
EFG 2006, 888

Privatfahrzeug; Betriebliches Kfz; GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer; Anscheinsbeweis - Keine Entkräftung des Anscheinsbeweises der privaten Nutzung eines betrieblichen Pkw durch bloße gegenteilige Behauptung, wenn weitere private Pkw vorhanden sind

FG Düsseldorf, Beschluss vom 04.04.2006 - Aktenzeichen 18 V 273/06 A (E)

DRsp Nr. 2006/11587

Privatfahrzeug; Betriebliches Kfz; GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer; Anscheinsbeweis - Keine Entkräftung des Anscheinsbeweises der privaten Nutzung eines betrieblichen Pkw durch bloße gegenteilige Behauptung, wenn weitere private Pkw vorhanden sind

1. Zur Beurteilung, ob ein betrieblich genutzter Pkw durch einen Arbeitnehmer auch privat mitbenutzt wird, sind die Grundsätze über den Anscheinsbeweis heranzuziehen. 2. Ist die private Mitbenutzung eines betrieblichen Pkw möglich, so besteht ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass eine private Mitbenutzung auch tatsächlich erfolgt. 3. Durch den Umstand, dass als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH tätige Eheleute im Privatvermögen über zwei gleich hochwertige ältere Pkw und vier Motorräder verfügen, wird der Anscheinsbeweis noch nicht entkräftet. Hierzu bedarf es vielmehr der glaubhaften Darlegung, dass eine private Nutzung der betrieblichen Pkw ersichtlich überflüssig gewesen und deshalb nicht in Frage gekommen wäre. 4. Die Behauptung, Privatfahrten ausschließlich mit anderen als den betrieblichen Pkw durchgeführt zu haben, reicht nicht aus, um den Ansatz eines privaten Kfz-Nutzungsanteils auszuschließen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

I.