I.
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte dem Beigeladenen wegen eines Verkehrsunfalls Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren hat und die Klägerin zu 1 berechtigt ist, dies gerichtlich feststellen zu lassen.
Mit Wirkung vom 1. Januar 1992 ist der Beigeladene zum Geschäftsführer der Klägerin zu 2 bestellt worden. Am 23. Juni 1993 erlitt er auf dem Weg zu seiner Wohnung einen Verkehrsunfall als Mitfahrer in einem Kraftfahrzeug, dessen Halter die Klägerin zu 2 war und das von dem bei ihr beschäftigten Kläger zu 3 gesteuert wurde. Die Klägerin zu 1 ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung des Kraftfahrzeughalters und des mitversicherten Fahrers. Durch den Verkehrsunfall zog sich der Beigeladene mehrere Frakturen zu.
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