VGH Bayern - Beschluss vom 22.10.2020
11 C 20.1229
Normen:
FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. b); VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 30405
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 06.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 S 20.538

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht beigebrachten medizinisch-psychologischen Gutachtens; Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

VGH Bayern, Beschluss vom 22.10.2020 - Aktenzeichen 11 C 20.1229

DRsp Nr. 2020/17493

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nicht beigebrachten medizinisch-psychologischen Gutachtens; Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. b); VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Gegenstand der Beschwerde ist der abgelehnte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren, mit dem die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Entziehung der ihr am 30. April 2014 wiedererteilten Fahrerlaubnis der Klassen A79, A179, AM, B, BE und L begehrt.

Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 14. November 2013 verurteilte das Amtsgericht Fürth die Antragstellerin wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe, weil sie am 29. September 2013 im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration in Höhe von geführt hatte.