Prozessuale Geltendmachung

Autoren: Göppl/Pöhlmann

Der Geschädigte kann wahlweise seine Schadensersatzklage, nach Scheitern der außergerichtlichen Regulierung, in seinem Heimatland einreichen, als auch wie bisher in Tschechien. In seinem Heimatland muss der Geschädigte den ausländischen Versicherer und nicht dessen deutschen Schadenregulierungsbeauftragten verklagen. In diesem Fall werden der Halter, Eigentümer und/oder Fahrer des unfallverursachenden Fahrzeuges nicht mit verklagt.

Bei einer Klage in Tschechien ist Folgendes zu beachten:

Vor Gericht können nur in Tschechien zugelassene Anwälte auftreten, für die allerdings keine Gebietsbeschränkungen bestehen.

Besondere Beweisvorschriften oder Beglaubigungen sind nicht zu beachten.

Die Verfahrensdauer liegt i.d.R. bei etwa zwei Jahren. Ob eine Klage in Deutschland sinnvoller ist, muss im konkreten Einzelfall entschieden werden.