Die Rechtsbeschwerde wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen (§ 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
I.
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