Der Betroffene war im Oktober 1995 bei einer Zweigniederlassung einer mit Transporten befaßten Firma beschäftigt, wo er den Fuhrpark dieser Niederlassung technisch zu überprüfen und auch dafür zu sorgen hatte, daß die Fahrzeuge mit der kompletten technischen Ausstattung versehen waren.
Am 19.10.1995 steuerte der seinerzeit bei der genannten Firma angestellte Fahrer B. einen vom Betroffenen zu betreuenden Sattelzug auf der BAB A 3 in Richtung N., der 11, 08 t Diesel Additiv (Gefahrenklasse 3/32 c) und 10 t Benzin Additiv (Gefahrenklasse 3/31 c) geladen hatte. Das Fahrzeug war jedoch nicht mit zwei orangefarbenen Leuchten ausgestattet.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|